Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 · Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
§ 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982Wohnbeihilfe
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
Verweist auf
- Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 Art. 15