Startwohnungsgesetz · Startwohnungsgesetz
§ 8 StartwohnungsgesetzObjektförderung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
(Anm.: Abs. 1 bis 5 gelten gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den §§ 18 und 19 Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979 ) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1988-01-01
Verweist auf
- Startwohnungsgesetz § 14
- Startwohnungsgesetz Art. 18
- Startwohnungsgesetz Art. 19