Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr
§ 39 Übereinkommen über den Straßenverkehr
ARTIKEL 37
ARTIKEL 39
Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen
1. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:
a) Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;
b) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich
die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1993-09-03