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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 39 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 37

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 39

Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen

1. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.

2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:

a) Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;

b) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.

3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich

die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-09-03