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Übereinkommen über Straßenverkehrszeiche · Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

§ 32 Übereinkommen über Straßenverkehrszeiche

Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

In KraftAmtlicher Text

1. Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.

2. Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos

a) weiß oder hellgelb oder

b) weiß oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes

sein.

3. Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.