§ 1 Schifffahrt – Internationales SchiffsverAllgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Artikel 1
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.