Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schifffahrt – Internationales Schiffsver · Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

§ 6 Schifffahrt – Internationales SchiffsverErmittlung der Vermessungsergebnisse

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.