Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
§ 13 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.