Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
§ 7 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 7
(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff betreffen, müssen in demselben Register enthalten sein.
(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung, durch die eine frühere Eintragung geändert oder gelöscht wird.