ASFINAG-Gesetz · ASFINAG-Gesetz
§ 15 ASFINAG-Gesetz
Artikel II Artikel römisch zwei
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 , unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01