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Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 · Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

§ 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983Gegenstand der Förderung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.