Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 · Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
§ 1 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983Gegenstand der Förderung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.