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Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 · Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

§ 5b Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

Die Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen.