Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 · Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
§ 7 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983Wohnbeihilfe
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
(1) Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt wird.
Verweist auf
- Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 Art. 15