WFG 1984 · Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 50 WFG 1984Rückzahlung
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.