Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

WFG 1984 · Wohnbauförderungsgesetz 1984

§ 50 WFG 1984Rückzahlung

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK

In KraftAmtlicher Text

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.