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Abkommen zwischen Österreich und Tunesie · Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 2

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr und im Falle der Tunesischen Republik der Minister für Transport und Kommunikation (le Ministre des Transports et des Communications).