§ 4 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 4
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien.