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Abkommen zwischen Österreich und Tunesie · Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 8 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 8

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.