§ 8 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 8
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.