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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

§ 11 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrÜberweisung von Einnahmen

ARTIKEL 11

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.