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Europäische Fernmeldesatellitenorganisat · Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

§ 6 Europäische FernmeldesatellitenorganisatStruktur der EUTELSAT

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:

i) die Versammlung der Vertragsparteien;

ii)

das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.