Europäische Fernmeldesatellitenorganisat · Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
§ 6 Europäische FernmeldesatellitenorganisatStruktur der EUTELSAT
ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
i) die Versammlung der Vertragsparteien;
ii)
das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.