Raumordnung - Zusammenarbeit · Raumordnung - Zusammenarbeit
§ 4 Raumordnung - Zusammenarbeit
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.