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Europäischen Fernmeldesatellitenorganisa · Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

§ 10 Europäischen Fernmeldesatellitenorganisa(Kontenausgleich)

ARTIKEL 10

In KraftAmtlicher Text

a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, daß die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird.

b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT auf Grund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.