§ 13 Übereinkommen über die PersonenbeförderuArtikel 13
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem:
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die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
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die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
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die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
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die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
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die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.