§ 2 Internationales Übereinkommen zum SchutzAnwendungsbereich
Artikel II Artikel römisch zwei
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
Artikel II Artikel römisch zwei
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.