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Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsve · Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)

§ 2 Vertrag mit BRD über den BinnenschiffsveStrafbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01