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Postdienste - Abkommen · Postdienste - Abkommen

§ 8 Postdienste - Abkommen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 8

Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden mehrseitigen Übereinkommen

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insbesondere des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift

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angewendet.