Schankgefäßeverordnung · Schankgefäßeverordnung
§ 2 Schankgefäßeverordnung
(1) Schankgefäße für den dauernden Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher und dünnwandige Becher aus Kunststoff als Schankgefäße zulässig.