Luftverkehrsabkommen (Algerien) · Luftverkehrsabkommen (Algerien)
§ 8 Luftverkehrsabkommen (Algerien)Direkter Transitverkehr
Artikel 8
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit.