DKBG · Dampfkesselbetriebsgesetz
§ 2 DKBGGegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.