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Europäisches Übereinkommen über wichtige · Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

§ 21 Europäisches Übereinkommen über wichtigeAuthentische Fassungen

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Das Original dieses Übereinkommens, dessen englische, französische und russische Fassungen gleichermaßen authentisch sind, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ZU URKUND DESSEN haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Tag im Februar 1991.