FPVO 1993 · Fertigpackungsverordnung
§ 9 FPVO 1993
Zweiter Abschnitt
(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:
Nennfüllmenge Q n
Zulässige Minusabweichungen
Milliliter oder Gramm
in % von Q n
in Milliliter oder Gramm
5 bis
50
9
–
50 bis
100
–
4,5
100 bis
200
4,5
–
200 bis
300
–
9
300 bis
500
3
–
500 bis
1 000
–
15
1 000 bis
10 000
1,5
–
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.
(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).