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FPVO 1993 · Fertigpackungsverordnung

§ 9 FPVO 1993

Zweiter Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:

Nennfüllmenge Q n

Zulässige Minusabweichungen

Milliliter oder Gramm

in % von Q n

in Milliliter oder Gramm

5 bis

50

9

–

50 bis

100

–

4,5

100 bis

200

4,5

–

200 bis

300

–

9

300 bis

500

3

–

500 bis

1 000

–

15

1 000 bis

10 000

1,5

–

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.

(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.

(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.

(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).