§ 2 Erfüllung des Vertrages zwischen ÖsterreStrafbestimmungen
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-01