KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 15 KHVG 1994Änderungen des Versicherungsvertrages
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
(1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1995-04-12