§ 13 Übereinkommen zur Gründung einer EuropäiVorrechte und Immunitäten
Artikel 13
Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Artikel 13
Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.