§ 15 Nutzung von Meteorologischen Satelliten Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen
Artikel 15
Der Generaldirektor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.