Ziviltechnikerprüfung · Ziviltechnikerprüfung
§ 3 Ziviltechnikerprüfung
Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.
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Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.