Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für M · Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

§ 2 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für MSchiffahrtspolizeiliche Beschränkungen

In KraftAmtlicher Text

Auf den in § 1 genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:

1. Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,

2. Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,

3. Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,

4. Verbot des Befahrens von Nebenarmen,

5. Fahrverbot bei Nacht,

6. Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.