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EPVO-BSG · Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

§ 2 EPVO-BSGPrüfung der fachlichen Eignung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-07-26