EPVO-BSG · Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe
§ 2 EPVO-BSGPrüfung der fachlichen Eignung
(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-26