EPVO-BSG · Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe
§ 6 EPVO-BSGWiederholung
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden.
EPVO-BSG · Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden.