§ 0 Abkommen über die Erleichterung von Ambu
die Republik Ungarn,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote
StF: BGBl. Nr. 619/1995 (NR: GP XIX RV 147 VV S. 39. BR: AB 5025 S. 601. )
in dem Wunsch, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Kranken im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln, die Suche nach Verunglückten und Verletzten zu ermöglichen und deren Rettung und Heimkehr mit Luftfahrzeugen zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Oktober 1993 bzw. 8. August 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 1995 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.