§ 2 Abkommen über die Erleichterung von AmbuArtikel 2
die Republik Ungarn,
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Außenlandeplätzen ohne Genehmigung starten und landen.
die Republik Ungarn,
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Außenlandeplätzen ohne Genehmigung starten und landen.