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Abkommen über die Erleichterung von Ambu · Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

§ 4 Abkommen über die Erleichterung von AmbuArtikel 4

die Republik Ungarn,

In KraftAmtlicher Text

(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:

a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,

b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,

c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,

d) Zweck des Fluges,

e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:

–

in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)

–

in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).

(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.