ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse · ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)
§ 0 ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
StF: BGBl. Nr. 723/1995
*Niederlande 723/1995 *Schweden 723/1995
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.