Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 100 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenPflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
Artikel 100
Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.