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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 107 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenSchiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind

Artikel 107

In KraftAmtlicher Text

Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.