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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 122 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenDefinition

Artikel 122

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „umschlossenes oder halbumschlossenes Meer“ einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschließlichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.