Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 131 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenGleichbehandlung in Seehäfen
Artikel 131
Schiffe, welche die Flagge von Binnenstaaten führen, genießen in den Seehäfen dieselbe Behandlung wie andere fremde Schiffe.