Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 135 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
Artikel 135
Weder dieser Teil noch die auf Grund seiner Bestimmungen gewährten oder ausgeübten Rechte berühren den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet oder des Luftraums über ihnen.