Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 180 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBefreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
Artikel 180
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde sind von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.