Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 186 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenKammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN Artikel 186
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.