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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 186 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenKammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs

ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN Artikel 186

In KraftAmtlicher Text

Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.