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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 197 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenZusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene

ABSCHNITT 2. WELTWEITE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 197

In KraftAmtlicher Text

Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten berücksichtigen.