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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 215 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenDurchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

Artikel 215

In KraftAmtlicher Text

Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.